Vorgaben des §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, etc.)

Was ändert sich ab 01.01.2024 und worum geht es?

Durch die Elektrifizierung des Wärme-/Verkehrssektors (Energiewende) kommen in kurzer Zeit viele neue Verbraucher ans Netz -> das Netz kann nicht in dieser Geschwindigkeit ausgebaut werden.

Deshalb treten zum 01.01.2024 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen neue Regelungen in Kraft. Ziel ist die Sicherstellung der Netzstabilität und die optimale Nutzung der Netzkapazitäten. So können in kürzerer Zeit mehr Anlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, etc.) ans Netz gebracht werden.

Anlagen mit einer Leistung von >4,2 kW, die am Niederspannungsnetz angeschlossen werden, gelten als sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Hierzu zählen:

  • Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Speicher mit Netzbezug
Übrigens: Neue Nachtspeicherheizungen und hier nicht aufgezählte Geräte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Bitte beachten Sie zur Antragsstellung die neuen Datenblätter.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
 
  • Verpflichtend ist diese Regelung für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
  • Für Bestandsanlagen (Inbetriebsetzung vor dem 01.01.2024) besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Hier sieht die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vor.

Ein seitens des Betreibers, freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ist jederzeit möglich.

Grundsätzlich erfolgt die Steuerung seitens der AllgäuNetz nur im notwendigen Umfang. Kriterien hierbei sind:

  • Intensität und zeitliche Dauer 
  • Die Auswahl über zu steuernde Verbraucher ist innerhalb des Netzbereichs diskriminierungsfrei zu treffen
  • Eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW muss gewährleistet werden

Durch die künftig verpflichtende Steuerbarkeit Ihrer Anlage gibt es Änderungen im Bereich der Netzentgelte, sodass Sie nun die Auswahl an folgenden Modulen haben:

  • Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
    • Gemeinsame Messung des Haushaltsverbrauchs mit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
    • Standardmodul, dieses Modul findet Anwendung, sollten Sie keine explizite Entscheidung treffen
    • die jährliche maximale Reduzierung des Netzentgelts berechnet sich wie folgt:
      80€ brutto/a + Stabilitätspramie (derzeit 3.750 kWh/a) * Arbeitspreis SLP (Entnahme ohne Leistungsmessung) * 0,2
    • ein negatives Netzentgelt ist nicht möglich
  • Modul 2 (reduziertes Netzentgelts gemäß Preisblatt)
    • Separate Messung des Verbrauchs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
    • das reduzierte Netzengelt berechnet sich wie folgt:
      Arbeitspreis SLP (Entnahme ohne Leistungsmessung) * 0,4
    • Eine Kombination mit der Umlagebefreiung für Wärmepumpen (KWK- und Offshore-Umlagen, Befreiung nach §22 EnFG) ist grundsätzlich möglich.
  • Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte):
    • Derzeit noch nicht möglich, die erste Abrechnung erfolgt erstmalig ab dem 01.04.2025
    • Ausschließlich in Verbindung mit Modul 1 möglich
    • Hier gibt es 3 Preisstufen - Standardtarif (ST), Hochlasttarif (HT), Niederlasttarif (NT) mit Mindestvorgaben
Anbei finden Sie noch Berechnungsbeispiele für die Entgeltmodule 1 und 2 (Quelle VBEW):

Berechnungsbeispiel für Modul 1 + 2

Nachdem Sie sich mit Ihrem Installateur über die konkrete Maßnahme abgestimmt haben, gilt es einige Dinge zu beachten.

  • Welches der Entgeltmodule möchte ich künftig in Anspruch nehmen?
  • Wie erfolgt die Ansteuerung der Verbraucher? (Direkt oder über ein sogenanntes Energie-Management-System?)

Darüber hinaus ist die Umsetzung des Steuerbefehls bis zu Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. dem Energie-Management-System erforderlich. Der netzwirksame Leistungsbezug darf im Steuerungsfall nicht überschritten werden.

Bitte veranlassen Sie als Betreiber der Anlage, dass die technischen Einrichtungen für das Mess- und Steuerungskonzept eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind.
  • Die AllgäuNetz ist dazu verpflichtet, sämtliche steuerungsrelevante Daten zu dokumentieren und über eine gemeinsame Internetplattform, auf der relevante Angaben zu vergangenen Steuerungseingriffen einsehbar sind zu veröffentlichen.
  • Der Netzbereich, in dem sich Ihre Anlage befindet, ist für Sie als Betreiber nachvollziehbar.
  • Die Darstellung dieser Daten erfolgt spätestens ab dem 01.03.2025.

Zukünftig gilt:

Ohne eine Vereinbarung nach §14a nach dem 31.12.2023 ist kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich (Kontrahierungszwang).

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