Gestaltungselement

Netz­entgelte

im Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG

Die Preise und Bedingungen für die Netznutzung richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. Maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV).

Die Netznutzungsentgelte decken insbesondere die Kosten für:
  • die Nutzung vor- und nachgelagerter Stromnetze,
  • den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Netzinfrastruktur,
  • die Bereitstellung der für einen sicheren Netzbetrieb erforderlichen Systemdienstleistungen,
  • den Ausgleich von Energieverlusten beim Transport elektrischer Energie
Zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten werden die jeweils gesetzlich festgelegten Abgaben, Umlagen, Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten Preisbestandteile berechnet.

Hierzu gehören insbesondere die Konzessionsabgabe sowie weitere gesetzlich oder behördlich vorgegebene Entgelte, Umlagen und Aufschläge in der jeweils geltenden Höhe.

Soweit Leistungen des Messstellenbetriebs nicht Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind, werden diese nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben gesondert abgerechnet.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Netznutzung geltenden gesetzlichen, regulatorischen und behördlichen Vorgaben.
Informationen zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für eingespeisten Strommengen ein Entgelt für vermiedene Netznutzung, die sogenannten vermiedenen Netzentgelte.

Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMOG) sieht für volatile Energieträger (Wind- und Photovoltaikanlagen) seit 01.01.2020 keine Auszahlung vermiedener Netzentgelte mehr vor.

Gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2026:

Die Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte (vNNE) ab dem Jahr 2026 ist nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. GBK-25-02-1#1) durch den jeweiligen Verteilnetzbetreiber bei der Auszahlung an die berechtigten Anlagenbetreiber sowie in der Regulierung umzusetzen.

Praktische Abwicklung
Für Anlagen, die nach § 120 EnWG bzw. § 18 StromNEV weiterhin Anspruch auf vNNE haben gelten folgende Kürzungen:
 
Zeitraum Auszahlungsniveau gegenüber bisherigem Anspruch
01.01.2026 - 30.06.2026 100%
01.07.2026 - 31.12.2026 50%
Gesamtjahr 2026 rechnerisch 75 % des bisherigen Jahresbetrags
Jahr 2027 50%
Jahr 2028 25%
ab dem 01.01.2029 0%


Die vermiedenen Netzentgelte setzen sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsanteil (bei vorhandener ¼-h-Lastgangmaessung) zusammen und werden nur für die eingespeisten Energiemengen, sofern ein gesetzlicher Anspruch nach StromNEV besteht, mit den veröffentlichten Preisen der AllgäuNetz GmbH & Co. KG vergütet.

Detailierte Informationen finden Sie in den bereitgestellten Dokumenten.

Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2018
Vergütungsübersicht vermiedene Netzentgelte 2024
Vergütungsübersicht vermiedene Netzentgelte 2025
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