Messstellenbetreiber

Eine neue Marktrolle in der Energieversorgung.

Die meisten Kunden kennen Ihren Stromanbieter. Dieser liefert Ihnen Ihren Strom. Jeder Haushalt kann einen Stromliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl abschließen. Dies kann das Stadtwerk vor Ort sein oder ein regional bis bundesweit agierendes Unternehmen. 

Der Verteilnetzbetreiber koordiniert den Transport und die Verteilung des Stroms. Für den Anschluss an das Stromnetz ist der örtliche Verteilnetzbetreiber zuständig. Hierfür schließt der Gebäudeeigentümer einmalig einen Netzanschlussvertrag. Den Netzbetreiber können Sie nicht wechseln. 

Mit der Liberalisierung des Messwesens im Energiesektor wurde eine neue Marktrolle in der Energieversorgung geschaffen - der Messstellenbetreiber. Das Ziel der Liberalisierung ist es, mehr Wettbewerb in den Markt des Messstellenbetriebes zu bringen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde diese Dienstleistung vom zuständigen Netzbetreiber wahrgenommen. 
Die AllgäuNetz als Ihr Verteilnetzbetreiber hat die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen. In dieser Rolle sind wir, wie auch in der Vergangenheit, für die gesetzlichen Aufgaben des Messstellenbetriebs verantwortlich. Zudem haben wir uns mit der Übernahme dieser Rolle dazu verpflichtet, dass bis zum Jahr 2030 bei Haushalten und Gewerbe unter 100.000 kWh Verbrauch die neue digitale Messtechnik verbaut wird. 

Sie als Kunde sind jedoch frei, einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen und ihn mit den Aufgaben der Messung und des Messstellenbetriebs zu beauftragen. Diese Rolle nennt sich dann wettbewerblicher Messstellenbetreiber.

Welche Aufgaben konkret in den Bereich des Messstellenbetreibers fallen und welche unterschiede es zwischen dem grundzuständigen und dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber gibt, erfahren Sie auf dieser Seite. 

Zudem können Sie weiter unten nachlesen, welche Leistungen gesetzlich von einem Messstellenbetreiber angeboten werden müssen. 

Wenn Sie weitere Fragen zu der neuen Marktrolle des Messstellenbetreibers haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. 

Der Messstellenbetreiber ist zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie die eigentliche Messung.

Bis zur Verabschiedung des Messstellenbetriebsgesetzes im Herbst 2016 war der örtliche Verteilnetzbetreiber automatisch auch der Messstellenbetreiber. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurde, für alle neuen digitalen Zähler, die Rolle des Messstellenbetreibers vom Verteilnetzbetreiber getrennt. 

Der Betrieb der analogen Zähler bleibt beim Verteilnetzbetreiber, bis diese durch einen digitalen Zähler ersetzt wird. Der neue digitale Zähler wird dann vom Messstellenbetreiber eingebaut und betrieben. Die AllgäuNetz als Ihr Verteilnetzbetreiber hat ab 2017 die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen. 

Beim Messstellenbetreiber wird zwischen dem grundzuständigen und dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber unterschieden. In den meisten Fällen übernimmt der örtliche Verteilnetzbetreiber die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreiber. Wenn Sie sich nicht aktiv um einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber kümmern, so wird der grundzuständige Messstellenbetreiber die Aufgabe des Messstellenbetriebs automatisch übernehmen. 

Sie als Kunde sind jedoch frei, einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen und ihn mit den Aufgaben der Messung und des Messstellenbetriebs zu beauftragen. Diese Rolle nennt sich dann wettbewerblicher Messstellenbetreiber.
Seit 2016 ermöglicht das Messstellenbetriebsgesetz, dass jeder Anschlussnutzer sich einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber suchen kann. Der Grundgedanke war die Liberalisierung des Messwesens mit dem Ziel mehr Wettbewerb zu ermöglichen. 

Unabhängig von der freien Wahl des Messdienstleisters muss nach wie vor jede Verbrauchsstelle mit einer Messstelle ausgestattet sein. Der Energieverbrauch muss jederzeit nachvollzogen und einem Lieferanten zugeordnet werden können.

Die AllgäuNetz, übernimmt für Sie als grundzuständiger Messstellenbetreiber die Aufgabe des Messstellenbetriebs. 

Möchten Sie den Messstellenbetreiber hin zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln, so funktioniert dies ähnlich dem Wechsel des Stromanbieters. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden, er kann seine Preise frei gestalten. 

Wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber dürfen Ihnen für den Wechsel keine Kosten in Rechnung stellen. 
Laut Gesetz (§34 MsbG) gibt es Standardleistungen, Pflicht-Zusatzleistungen und darüberhinausgehende freiwillige Zusatzleistungen. 

Die Standardleistungen müssen von jedem Messstellenbetreiber, egal ob grundzuständig oder wettbewerblich, erbracht werden. Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber sind diese Leistungen in der Preisobergrenze enthalten. 
Die Standardleistungen beinhalten laut Gesetz:
  • die Durchführung des Messstellenbetriebs, das heißt Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Datenbereitstellung und -aufbereitung für berechtigte Dritte (z.B. Lieferant) 
  • die Übermittlung der Daten an eine lokale Anzeigeeinheit oder ein Online-Portal
  • Bereitstellung von Informationen zum Potential des intelligenten Messsystem zur Überwachung des Energieverbrauchs
  • Erhebung von viertelstunden-genauen Netzzustandsdaten inkl. Übermittlung an den VNB
  • Erfüllung weiterer Pflichten nach Festlegung durch die Bundesnetzagentur

Die Pflicht-Zusatzleistungen müssen ab dem 01.01.2025, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, sowohl vom grundzuständigen als auch vom wettbewerblichen Messstellenbetreiber angeboten werden. Ab diesem Zeitpunkt können die nachfolgenden Leistungen vom Verteilnetzbetreiber, Anschlussnehmer, Anschlussnutzer, Anlagenbetreiber, Energieversorger oder Direktvermarkter bestellt werden. Die Preise für die Pflicht-Zusatzleistungen sind für den grundzuständigen Messstellenbetreiber ebenfalls gesetzlich festgelegt. 
Die Pflicht-Zusatzleistungen umfassen unter anderem: 
  • die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung
  • Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (z.B. Wärmepumpen oder Ladepunkte)
  • Bereitstellung der Datenkommunikation für die Steuerung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung nach § 13a EnWG
  • Zusätzliche Ausstattung mit notwendigen technischen Einrichtungen inkl. Steuerungseinrichtung innerhalb von 4 Monaten nach Beauftragung
  • Übermittlung der abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung 
  • notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtung einer weiteren Sparte inkl. täglicher Übermittlung abrechnungsrelevanter Messdaten
  • ab 2028 die Bereitstellung die, für die Teilnahme am Regelenergiemarkt, notwendige Datenkommunikation 
  • Erhebung und minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Verteilnetzbetreiber (an 25% der Messstellen)
  • Bereitstellung und technischen Betrieb des Smart-Meter Gateways für Auftragsdienstleistungen und Mehrwertdienste 

Darüberhinausgehend können Messstellenbetreiber weitere Dienstleistungen anbieten. 

Weiterführende Informationen zu den Standard- und Zusatzleistungen finden Sie in §34 MsbG.
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