Zählerwechsel und -einbau

Alles Wichtige rund um Ihren Zählerwechsel.

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht vor, dass bis 2032 alle Ferraris-Zähler durch eine digitale Messeinrichtung ersetzt werden. Wann Ihr Zähler getauscht wird, und welche Art von Messeinrichtung bei Ihnen verbaut wird, erfahren Sie auf dieser Seite. 
Sollten Sie darüber hinausgehend noch Fragen, rund um den Einbau des neuen Zählers haben, so können Sie sich jederzeit direkt an uns wenden. 

Welche Art von Messeinrichtung Sie bekommen hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: 
  • Ihrem jährlichen Stromverbrauch,
  • falls vorhanden, der Einspeiseleistung Ihrer Erzeugungsanlage,
  • sowie von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG wie beispielsweise einem Ladepunkt oder einer Wärmepumpe
Zur Eingruppierung des Stromverbrauches dient der Durchschnitt aus den letzten drei abgerechneten Jahresverbräuchen oder die Jahresverbrauchsprognose des Verteilnetzbetreibers.

Kriterien für Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung (mME):
  • Alle Verbrauchsgruppen mit einem Verbrauch ≤ 6.000 kWh/a.
  • Erzeugungsanlage mit einer Einspeiseleistung ≤7 kW installierter Leistung
Kriterien für Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem (iMSys):
  • Letztverbraucher mit einem Verbrauch > 6.000 kWh/a
  • Erzeugungsanlage mit einer Einspeiseleistung > 7 kWp installierter Leistung
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. b. Speicherheizungen, Wärmepumpen) 
Das neue Messstellenbetriebsgesetz sieht einen verpflichtenden Rollout bis 2032 vor. 

Weiterführende Informationen rund um das Thema mME und iMSys finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.
Wann Ihr Zähler getauscht wird, hängt von mehreren Faktoren ab. 

Für alle Zähler gibt es vom Eichamt vorgeschriebene Eichzeiten. Diese Eichzeiten werden von der AllgäuNetz überwacht. Vor Ablauf der Eichfrist werden Stichproben entnommen und die Geräte durch das Eichamt verlängert. Auch eine mehrfache Verlängerung der Eichfrist ist möglich. Wenn ihr Zähler nicht in die Stichprobe fällt, so bekommen Sie hiervon meist gar nichts mit. Ist keine Eichverlängerung mehr möglich oder gewünscht, so wird Ihr Zähler getauscht. Wir setzen uns rechtzeitig vor Ablauf der Eichgültigkeit mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für den Zählertausch abzustimmen. 

Ein weiterer Grund für einen Zählertausch können der Einbau oder die Erweiterung einer Einspeise- oder Verbrauchsanlage oder die aktuellen gesetzlichen Vorgaben sein. 

In allen Fällen werden Sie rechtzeitig im Vorfeld über den Zählertausch informiert.

Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass spätestens bis 2032 alle konventionellen Messeinrichtungen durch digitale Zähler oder intelligente Messsysteme ersetzt werden. 
Vor dem eigentlichen Zählerwechsel erhalten Sie zwei Informationsschreiben. Im ersten Schreiben wird Ihnen mind. 3 Monate vor dem Zählerwechsel mitgeteilt, dass Ihr derzeit vorhandener Zähler durch eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem ersetzt wird.

Den tatsächlichen Termin für den Zählertausch werden wir Ihnen mindestens zwei Wochen vor dem Einbaudatum nochmal schriftlich oder per Aushang im oder am Haus mitteilen. Bei der Ausstattung mit digitalen Zählern arbeitet AllgäuNetz ggf. mit Dienstleistern zusammen.

Für den Einbau einer modernen Messeinrichtung (mME) muss in der Regel keine bauliche Veränderung der Kundenanlage vorgenommen werden. Grundsätzlich passen die neuen Zähler auf den Zählerplatz der bisherigen Zähler.

Beim Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) muss zusätzlich zum jeweiligen Basiszähler pro Gebäude mindestens ein Smart Meter Gateway installiert werden. Hierfür ist entweder in neuen Zählerplätzen schon ein Platz im Zählerschrank vorgesehen, oder es wird auf dem Basiszähler befestigt. Für die Datenübertragung muss ggf. eine kleine Mobilfunk-Antenne angebracht werden. Für die Datenübertragung ist kein Internetanschluss erforderlich.
Wird der Zählerwechsel vom Messstellenbetreiber veranlasst, ist dieser für Sie kostenlos und in der jährlichen Preisobergrenze enthalten.

Die Preise für das neue Messwesen sind gesetzlich gedeckelt und in verschiedene Verbrauchs- und Einspeisegruppen unterteilt. Die Details hierzu finden Sie in § 30 MsbG bzw. in § 32 MsbG. Somit können die Messstellenbetreiber keine übertrieben hohen Preise für das neue Messwesen verrechnen, sondern sind gesetzlich an die Vorgaben gebunden. Entscheiden Sie sich für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber, so ist dieser nicht an die gesetzlichen Preise gebunden.

Unsere Preise finden Sie in unserem Preisblatt unten.
 
Um Ihren Aufwand möglichst gering zu halten, haben wir mit den allermeisten Stromlieferanten in unserem Stromnetz Verträge geschlossen, die vorsehen, dass die Kosten für das Messwesen, wie schon in der Vergangenheit auch, gleichzeitig mit Ihrer Stromrechnung abgerechnet werden. Die kosten für den Messstellenbetrieb finden Sie dann als separate Position auf Ihrer Stromrechnung. In den meisten Fällen erhalten Sie von uns somit keine zusätzliche Rechnung. 

Sollte Ihr Stromlieferant keinen solchen Vertrag mit uns abschließen wollen, so werden Sie schriftlich darüber informiert und erhalten eine separate Rechnung über den Messstellenbetrieb. Dieser Kostenblock darf dann bei der Rechnung Ihres Stromlieferanten nicht mehr angesetzt werden. Auch als Einspeiser erhalten Sie von uns eine separate Rechnung über den Messstellenbetrieb.
Welchen Preis Sie für Ihren neuen Zähler zahlen, hängt von Ihrem jährlichen Stromverbrauch oder der Einspeiseleistung Ihrer EEG-Anlage ab.

Zur Bemessung des Stromverbrauches an einem Zählpunkt dient der Durchschnitt aus den letzten drei abgerechneten Jahresverbräuchen oder die Jahresverbrauchsprognose des Verteilnetzbetreibers. Dieser Durchschnittswert muss jährlich überprüft werden und, soweit erforderlich, muss die POG angepasst werden. 

Als weitere Einflussfaktoren für die Eingruppierung gehören die Leistung der Einspeiseanlage oder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. 

Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte mit einem intelligenten Messsystem auszustatten, so wird maximal die höchste einschlägige Preisobergrenze abgerechnet.

Werden bei einem Anschlussnutzer zusätzliche mME´s verbaut, so dürfen für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Ja!

Sie werden mindestens drei Monate im Voraus über den anstehenden Zählertausch informiert. Anschließend werden wir Sie ca. zwei Wochen vor dem geplanten Einbau nochmals für die Terminvereinbarung kontaktieren. Sollten Sie an dem geplanten Termin keine Zeit habe, vereinbaren wir einen neuen Termin mit Ihnen. 
Alles rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen, finden Sie im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
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