Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
nach §14a EnWG
u. a. für Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Stromspeicher
Sie betreffen sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen, also Geräte ab 4,2 kW, deren Verbrauch bei hoher Netzauslastung kurzfristig reduziert werden kann. Eine vollständige Abschaltung gibt es nicht – Ihre Anlage bleibt immer mindestens mit der Mindestleistung versorgt.
Mit einem Energie-Management-System (EMS) können Sie zusätzlich selbst erzeugten PV-Strom optimal nutzen, sodass Ihre Geräte trotz Netzsteuerung weiterhin effizient arbeiten.
Als Betreiber profitieren Sie zudem von reduzierten Netzentgelten und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Stabilität des Stromnetzes.
Zu den aktuellen Datenblätter zur Antragsstellung gelangen Sie direkt über die Links.
Berechnungsbeispiele für Modul 1 und 2
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte, die mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW am Niederspannungsnetz angeschlossen sind und deren Verbrauch bei Bedarf vom Netz gesteuert oder reduziert werden kann. Dazu zählen:
- Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist
- Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher mit Netzbezug
Gut zu wissen: Im normalen Haushaltsbetrieb greift der Netzbetreiber nie ein – Ihr Strom bleibt gesichert.
Bitte beachten Sie zur Antragsstellung die neuen Datenblätter.
Die Regeln dazu finden Sie im § 14a EnWG.
Die Steuerung erfolgt über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox, das die Signale des Netzbetreibers empfängt. Dabei gibt es zwei Steuerungsarten:
Direktsteuerung: Das Signal wird direkt an die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe) weitergegeben. Die Leistung wird dann auf 4,2 kW reduziert.
Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS): Die Steuerbox übermittelt das Signal an ein EMS, das mehrere Geräte koordiniert und auch selbst erzeugten Strom (z. B. aus einer Photovoltaikanlage) nutzt, um den Netzbezug zu minimieren.
Ihr entscheidender Vorteil mit EMS:
Die Drosselung wirkt oft weniger spürbar, da PV-Strom vorrangig genutzt wird und Geräte länger und leistungsfähiger betrieben werden können.
Die Wahl der Steuerungsart trifft der Anlagenbetreiber.
Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt von der Maßnahme unberührt und wird zu keinem Zeitpunkt reduziert.
Ja, alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wurde, sind verpflichtet,
- an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und
- eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abzuschließen.
Im Gegenzug profitieren Sie von einer Reduzierung der Netzentgelte gemäß § 14a EnWG.
Ausnahmen gibt es für:
- Öffentliche Ladepunkte nach §2 Abs. 5 LSV
- Ladepunkte bestimmter Sonderfahrzeuge mit Sonderrechten
- Anlagen, die nicht zur Beheizung oder Kühlung von Wohn- oder Büroräumen dienen (z. B. gewerbliche Anlagen oder kritische Infrastruktur)
Nein. Auch während eines Steuerungseingriffs bleibt immer eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar. Ihre Anlage (z. B. Wärmepumpe) wird also nicht vollständig abgeschaltet, sondern lediglich in der Leistung gedrosselt, um das Netz zu entlasten.
Mit einem Energie-Management-System (EMS) können Sie zusätzlich Ihren Photovoltaik Strom nutzen, sodass die Anlage weiterhin mit höherer Leistung betrieben werden kann.
Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt von der Maßnahme unberührt und wird zu keinem Zeitpunkt reduziert.
Beispiel: Eine 11 kW-Wallbox soll bei einem Steuerungseingriff nur noch 4,2 kW aus dem Netz beziehen. Mit einem EMS, das 5 kW aus der eigenen Erzeugungsanlage bereitstellt, kann diese trotzdem mit 9,2 kW betrieben werden.
Mit der künftig verpflichtenden Steuerbarkeit Ihrer Anlage ändern sich auch die Netzentgelte. Sie können dabei zwischen folgenden Modulen wählen:
Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Gemeinsame Messung des Haushaltsverbrauchs mit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
- Die jährliche maximale Reduzierung des Netzentgelts berechnet sich nach folgender Formel:
80 € brutto/Jahr + Stabilitätsprämie (derzeit 3.750 kWh/Jahr) × Arbeitspreis SLP (Entnahme ohne Leistungsmessung) × 0,2 - Ein negatives Netzentgelt ist nicht möglich
- Standardmodul: Wird automatisch angewendet, wenn keine explizite Entscheidung getroffen wird
Modul 2 (prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises )
- Separate Messung des Verbrauchs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
- Berechnung des reduzierten Netzentgelts: Arbeitspreis SLP (Entnahme ohne Leistungsmessung) × 0,4
- Kombination mit der Umlagebefreiung für Wärmepumpen (KWK- und Offshore-Umlagen, Befreiung nach § 22 EnFG) ist grundsätzlich möglich
Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte):
- Ausschließlich in Verbindung mit Modul 1 möglich
- Drei Preisstufen: Standardtarif (ST), Hochlasttarif (HT) und Niederlasttarif (NT) mit Mindestvorgaben
Eine Übersicht der aktuellen Netzentgelte, sowie die Zeiten des Hochlast- und Niederlasttarifs finden Sie auf unseren Preisblättern im Bereich Netznutzung - allgemeine Netzentgelte
Bitte beachten Sie zur Antragsstellung die neuen Datenblätter.
Berechnungsbeispiel für Modul 1 + 2
Darauf sollten Sie achten:
- Entgeltmodul auswählen – damit Sie die passende Tarifoption nutzen
- Steuerungsart wählen: direkt oder über ein Energie-Management-System (EMS)
- Fachgerechte Umsetzung durch Ihren eingetragenen Installateur
- Sicherstellen, dass die Steuerung bis zu Ihrer Verbrauchseinrichtung/EMS funktioniert
- Leistungsgrenzen einhalten – Ihr EMS hilft, dass der Netzbezug nicht überschritten wird
- Mess- und Steuertechnik installiert und jederzeit betriebsbereit halten
Bitte beachten Sie zur Antragsstellung die neuen Datenblätter.
- Für Bestandsanlagen, die schon ein reduziertes Netzentgelt nach der bisherigen Regelung (§ 14a EnWG alte Fassung) erhalten, gilt eine Übergangsfrist: Die bestehende Vereinbarung kann unverändert bis zum 31.12.2028 weitergeführt werden. Ab dem 1.1.2029 gelten dann die neuen Regelungen.
- Ist Ihre Bestandsanlage steuerbar und beim Netzbetreiber entsprechend gemeldet, können Sie bereits jetzt in die neue Vereinbarung nach § 14a EnWG wechseln.
- Falls Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet ist, muss diese Anmeldung vor einem Wechsel erfolgen.
- Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zur Steuerung können einmalig in die Neuregelung überführt werden. Ein späterer Rückwechsel ist nicht zulässig.
- Für Nachtspeicherheizungen bleibt die Netzentgeltreduzierung nach den bisherigen Regelungen unverändert bestehen. Ein Wechsel in die neue Regelung ist hier nicht möglich.