Gestaltungselement

Individuelle Netzentgelte

nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung)


Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Die Hochlastzeitfenster im Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG werden für jede Netz- und Umspannebene gesondert nach dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Berechnungsverfahren gemäß Beschluss BK4-13-739 ermittelt.

Grundlage für die Ermittlung der Hochlastzeitfenster sind die Lastdaten des dem Geltungszeitraum vorausgehenden Betrachtungsjahres. Hierbei werden die Zeiträume vom 1. September bis 31. Dezember des Vorjahres sowie vom 1. Januar bis 31. August des dem Geltungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres berücksichtigt.
 
Letztverbraucher können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts beantragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitrag des Letztverbrauchers zur Jahreshöchstlast der jeweiligen Netz- oder Umspannebene vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise und eine nachvollziehbare Begründung beizufügen, aus denen hervorgeht, auf welche Weise die erhebliche und dauerhafte Abweichung von der zeitgleichen Jahreshöchstlast sichergestellt wird.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bedarf der Anzeige bei der zuständige Regulierungsbehörde. Für das Netzgebiet der AllgäuNetz GmbH & Co. KG ist das die Bundesnetzagentur.

Weitere Informationen, die geltenden Hochlastzeitfenster finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten.
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